Glossar · Aktualisiert am 26. Juli 2026

Meldepflicht gegenüber der IV: Was müssen Sie melden?

Kurze Antwort: Sie müssen der IV-Stelle jede Veränderung melden, die Einfluss auf Ihre Leistung haben könnte – ohne Aufforderung und so rasch wie möglich (Art. 31 ATSG).

Was gehört zur Meldepflicht?

  • Gesundheitszustand: Verbesserung oder Verschlechterung, die die Arbeitsfähigkeit verändert.
  • Erwerbstätigkeit: Neue Stelle, Pensumsänderung, Stellenverlust oder -aufgabe.
  • Zivilstand: Heirat, Scheidung, Trennung, eingetragene Partnerschaft.
  • Wohnsituation: Heimeintritt, Heimaustritt, Umzug ins Ausland.
  • Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten.
  • Beim Assistenzbeitrag: Wechsel oder Wegfall der Assistenzperson, Ende der Anstellung, geänderter Hilfebedarf.
  • Tod der versicherten Person (Meldung durch Angehörige).

Wie und wann melden?

Es gibt keine feste gesetzliche Frist in Tagen, aber der Grundsatz ist: unverzüglich, sobald die Änderung eintritt oder bekannt wird. Melden Sie formlos schriftlich (Brief, E-Mail oder über das Kontaktformular Ihrer IV-Stelle) und bewahren Sie eine Kopie sowie den Versandnachweis auf.

Folgen einer verletzten Meldepflicht

Konsequenzen bei versäumter Meldung
Zu Unrecht bezogene LeistungenRückforderung, auch rückwirkend über mehrere Jahre
Fahrlässige VerletzungErmahnung, allenfalls Leistungskürzung
Absichtliche VerletzungKürzung oder Verweigerung der Leistung, in schweren Fällen Strafanzeige wegen Sozialversicherungsbetrugs
Unser Rat: Melden Sie im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig. Eine unnötige Meldung hat keine negativen Folgen – eine versäumte kann teuer werden.

Verwandte Begriffe

Verfügung & Einsprache · Rentenrevision · Do's & Don'ts Assistenzbeitrag

Quellen: Art. 31 ATSG (Meldepflicht), Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) Kap. 8.3. Dieser Artikel ist eine Erklärung in einfacher Sprache und ersetzt keine Rechtsberatung.

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