Glossar · Aktualisiert am 26. Juli 2026
Meldepflicht gegenüber der IV: Was müssen Sie melden?
Kurze Antwort: Sie müssen der IV-Stelle jede Veränderung melden, die Einfluss auf Ihre Leistung haben könnte – ohne Aufforderung und so rasch wie möglich (Art. 31 ATSG).
Was gehört zur Meldepflicht?
- Gesundheitszustand: Verbesserung oder Verschlechterung, die die Arbeitsfähigkeit verändert.
- Erwerbstätigkeit: Neue Stelle, Pensumsänderung, Stellenverlust oder -aufgabe.
- Zivilstand: Heirat, Scheidung, Trennung, eingetragene Partnerschaft.
- Wohnsituation: Heimeintritt, Heimaustritt, Umzug ins Ausland.
- Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten.
- Beim Assistenzbeitrag: Wechsel oder Wegfall der Assistenzperson, Ende der Anstellung, geänderter Hilfebedarf.
- Tod der versicherten Person (Meldung durch Angehörige).
Wie und wann melden?
Es gibt keine feste gesetzliche Frist in Tagen, aber der Grundsatz ist: unverzüglich, sobald die Änderung eintritt oder bekannt wird. Melden Sie formlos schriftlich (Brief, E-Mail oder über das Kontaktformular Ihrer IV-Stelle) und bewahren Sie eine Kopie sowie den Versandnachweis auf.
Folgen einer verletzten Meldepflicht
| Zu Unrecht bezogene Leistungen | Rückforderung, auch rückwirkend über mehrere Jahre |
|---|---|
| Fahrlässige Verletzung | Ermahnung, allenfalls Leistungskürzung |
| Absichtliche Verletzung | Kürzung oder Verweigerung der Leistung, in schweren Fällen Strafanzeige wegen Sozialversicherungsbetrugs |
Unser Rat: Melden Sie im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig. Eine
unnötige Meldung hat keine negativen Folgen – eine versäumte kann teuer werden.
Verwandte Begriffe
Verfügung & Einsprache · Rentenrevision · Do's & Don'ts Assistenzbeitrag
Quellen: Art. 31 ATSG (Meldepflicht), Kreisschreiben über den
Assistenzbeitrag (KSAB) Kap. 8.3. Dieser Artikel ist eine Erklärung in einfacher Sprache und
ersetzt keine Rechtsberatung.