Assistenzbeitrag · Aktuell 2026

Assistenzbeitrag 2026: Das hat sich geändert

Wie viele Stunden darf meine Assistenzperson pro Woche arbeiten? Muss ich den kantonalen Mindestlohn zahlen? Was passiert, wenn ich als Arbeitgeberin einen Fehler mache? Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen beim IV-Assistenzbeitrag seit 1. Januar 2026 – mit Verweis auf die genauen Randziffern des Kreisschreibens.

Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht ist unverbindlich und ohne Gewähr. Wir beantworten sie nach bestem Wissen und Gewissen, gestützt auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB, Stand 1. Januar 2026) und das IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026. Massgebend für Ihren Einzelfall ist immer der Entscheid Ihrer zuständigen IV-Stelle. Für eine persönliche Einschätzung kontaktieren Sie uns – kostenlos und unverbindlich.

Wie viele Stunden darf eine Assistenzperson 2026 pro Woche arbeiten?

Eine Assistenzperson darf maximal zu einem 100-%-Pensum angestellt werden. Das entspricht 44 Stunden pro Woche. In Ausnahmefällen – etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall einer anderen Assistenzperson – ist eine Ausdehnung auf bis zu 50 Stunden pro Woche (inklusive Überstunden) möglich (Rz 3010 KSAB). Für die Berechnung zählt nur die effektive Arbeitszeit, nicht Präsenzzeit oder Pausen.

Wichtig für 2026: Ursprünglich war im Kreisschreiben per 1. Januar 2026 zusätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 11 Stunden vorgesehen (Rz 3010). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat diese Änderung mit dem IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026 wieder zurückgenommen: Es gilt weiterhin nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 44 bzw. 50 Stunden, keine separate Tagesgrenze. Grund: Viele Assistenznehmende sind auf einzelne längere Einsätze angewiesen, zum Beispiel auf Reisen. Allfällige tägliche Höchstarbeitszeiten aus dem kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) gelten aber weiterhin, sofern der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.

Muss ich meiner Assistenzperson den kantonalen Mindestlohn zahlen?

Ja. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihrer Assistenzperson müssen Sie die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrags (NAV) für die Hauswirtschaft Ihres Kantons einhalten, mindestens aber die im nationalen NAV Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4) festgelegten Mindestlöhne. Dazu kommen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Ferien, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.) und die Beitragspflicht gegenüber den Sozialversicherungen (Rz 8007 KSAB).

Das Kreisschreiben 2026 hat diese Pflichten präzisiert, nicht neu eingeführt – das stellt das IV-Rundschreiben Nr. 458 ausdrücklich klar. Neu ist aber die konsequentere Kontrolle: Die IV-Stelle verlangt vor der ersten Auszahlung des Assistenzbeitrags eine Kopie Ihrer Anmeldung als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse und danach einmal jährlich Belege über die abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge (Rz 8007).

Werden Verstösse festgestellt – etwa ein tieferer Lohn als im NAV vorgesehen oder eine Anstellung ohne Arbeitsbewilligung – akzeptiert die IV-Stelle den Arbeitsvertrag nicht (Rz 8007, 8009).

Was passiert bei einem Verstoss? Kürzung, Sistierung und Aufhebung

Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn Sie als versicherte Person Ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber der Assistenzperson oder gegenüber der Versicherung nicht einhalten (Art. 42octies IVG, Rz 8008 KSAB). Wichtig: Die Versicherung muss Sie vorher immer schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen – eine Kürzung oder Aufhebung kommt nicht ohne Vorwarnung.

Das IV-Rundschreiben Nr. 458 stellt zusätzlich klar: Die versicherte Person muss vorgängig informiert und ihr eine angemessene Frist zur Anpassung eingeräumt werden, bevor eine Reduktion oder Aufhebung verfügt wird (Rz 6055.1, 9002.1, 3019, 9016 KSAB).

Beispiel aus dem Kreisschreiben: Eine Assistenzperson arbeitet sieben Tage pro Woche ohne freien Tag – ein Verstoss gegen Artikel 329 OR. Die IV-Stelle weist die versicherte Person zunächst darauf hin. Ab einem festgelegten Zeitpunkt werden die am siebten Tag geleisteten Stunden nicht mehr vergütet. Hält die Situation an, folgt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren – erst danach kann der Assistenzbeitrag aufgehoben werden.

Auch das Gegenteil ist geregelt: Bei einem zeitlich begrenzten Ausnahmefall – etwa einer zehntägigen Ferienreise mit nur einer Begleitperson – kann akzeptiert werden, dass kein wöchentlicher Ruhetag gewährt und die Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Darf ich meine Ehefrau, meinen Vater oder mein Kind als Assistenzperson anstellen?

Nein. Direkte Familienangehörige werden für ihre Hilfeleistung nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt (Rz 3018 KSAB). Als direkte Familienangehörige gelten Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, mit Ihnen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft (Konkubinat) leben, oder die mit Ihnen in auf- oder absteigender Linie verwandt sind – also Kinder, Eltern, Grosseltern und Grosskinder. Stief- und Pflege(gross)eltern sind den leiblichen (Gross)Eltern ausdrücklich gleichgestellt und daher ebenfalls ausgeschlossen.

Andere Verwandte – Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins – dürfen Sie unter den üblichen Bedingungen als Assistenzperson anstellen.

Für minderjährige Assistenzpersonen gilt zusätzlich der Jugendarbeitsschutz: Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen (Art. 2 Abs. 4 und 29 ff. ArG/ArGV 5, Rz 3018 f. KSAB).

Weitere Präzisierungen im Kreisschreiben 2026

  • Beratungsleistungen (Rz 5007.1): Neu ausdrücklich festgehalten: Ein von einer Behörde eingesetzter Beistand oder Kurator hat keinen eigenen Anspruch auf Vergütung für Beratungsleistungen rund um den Assistenzbeitrag. Anspruchsberechtigt bleibt die versicherte Person selbst (bzw. ihre gesetzliche Vertretung), weiterhin bis CHF 1'500 alle drei Jahre.
  • FAKT Online (Rz 6021): Redaktionelle Anpassung der Begriffe an das elektronische Abklärungsinstrument FAKT Online – keine inhaltliche Änderung.
  • Rechnungsstellung (Rz 6048): Präzisierungen und zusätzliche Beispiele zur korrekten Rechnungsstellung der Assistenzstunden.

Häufige Fragen zum Assistenzbeitrag 2026

Wie viele Stunden darf eine Assistenzperson 2026 maximal pro Woche arbeiten?

Maximal 44 Stunden im Normalfall (entspricht einem 100-%-Pensum), in Ausnahmefällen bis zu 50 Stunden pro Woche inklusive Überstunden. Eine gesonderte tägliche Höchstarbeitszeit gibt es seit dem IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026 nicht mehr.

Gilt die tägliche Höchstarbeitszeit von 11 Stunden für Assistenzpersonen noch?

Nein. Diese ursprünglich per 1. Januar 2026 eingeführte Regel wurde mit dem IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026 wieder aufgehoben. Massgebend bleibt die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 44 bzw. 50 Stunden sowie allfällige Grenzen aus dem kantonalen Normalarbeitsvertrag.

Muss ich als Assistenzgeberin den Mindestlohn nach Normalarbeitsvertrag (NAV) zahlen?

Ja. Massgebend ist der kantonale NAV Hauswirtschaft Ihres Kantons, mindestens aber der nationale NAV Hauswirtschaft. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Kreisschreiben schon aufgrund von Artikel 359 OR – 2026 wurde sie im KSAB nur klarer festgehalten.

Darf ich meine Mutter oder meinen Ehepartner als Assistenzperson anstellen?

Nein. Ehepartner, eingetragene Partner, Konkubinatspartner sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, eigene Kinder, Enkel, inklusive Stief- und Pflegeeltern) sind von einer Entschädigung über den Assistenzbeitrag ausgeschlossen. Andere Verwandte, zum Beispiel Geschwister, dürfen Sie anstellen.

Was passiert, wenn meine Assistenzperson keinen freien Tag pro Woche hat?

Das verstösst gegen Artikel 329 OR. Die IV-Stelle informiert Sie zunächst und setzt eine Frist zur Anpassung. Danach werden die am siebten Tag geleisteten Stunden nicht mehr vergütet. Hält die Situation an, folgt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, das bis zur Aufhebung des Assistenzbeitrags führen kann.

Wo finde ich die offiziellen Grundlagen zu diesen Änderungen?

Massgebend sind das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB), Stand 1. Januar 2026, sowie das IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Beide Dokumente sind auf sozialversicherungen.admin.ch öffentlich zugänglich. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation berät Sie auch Ihre IV-Stelle.

Quellen

Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB), gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2026, Randziffern 3010, 3018, 3019, 5007.1, 6021, 6048, 6055/6055.1, 8007–8009, 9002.1, 9003, 9016 (Bundesamt für Sozialversicherungen). IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026, «Änderung des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag per 1. Januar 2026: Präzisierungen». Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keinen Entscheid Ihrer zuständigen IV-Stelle.

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