Checkliste für Assistenzgebende
Assistenzbeitrag: Do's & Don'ts als Arbeitgeberin
Mit dem Assistenzbeitrag werden Sie zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber Ihrer Assistenzperson. Was Sie dabei unbedingt richtig machen sollten – und welche Fehler häufig zu Kürzungen oder sogar zur Aufhebung des Assistenzbeitrags führen. Alle Punkte basieren auf dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) und dem IV-Rundschreiben Nr. 458.
✓ Das sollten Sie tun
- Arbeitsvertrag schriftlich abschliessen. Name und Adresse beider Parteien, Stellenantritt, Aufgabengebiet, Lohn, Arbeitszeit, Kündigungsfrist – nutzen Sie den Musterarbeitsvertrag Ihrer IV-Stelle (Rz 3011–3016 KSAB).
- Sich korrekt als Arbeitgeberin anmelden. Reichen Sie der IV-Stelle vor der ersten Auszahlung die Bestätigung Ihrer Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein (Rz 8007 KSAB).
- Mindestens den Lohn nach Normalarbeitsvertrag (NAV) zahlen. Massgebend ist der kantonale NAV Hauswirtschaft, mindestens aber der nationale NAV Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4) (Rz 8007 KSAB).
- Wöchentlich mindestens einen freien Tag gewähren. Das schreibt Artikel 329 OR vor (Rz 9016 KSAB).
- Ferienanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit einhalten. Diese Obligationenrecht-Bestimmungen gelten wie bei jeder Anstellung (Rz 8007–8009 KSAB).
- Jährlich die Sozialversicherungsbelege einreichen. Die IV-Stelle verlangt einmal pro Jahr den Nachweis der abgerechneten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (Rz 8007 KSAB).
- Änderungen sofort melden. Gesundheitszustand, Zivilstand, Heimeintritt/-austritt, Auslandaufenthalt über 3 Monate, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit – alles, was den Anspruch beeinflusst (Meldepflicht, Art. 31 ATSG, Kap. 8.3 KSAB).
- Beratung nutzen, wenn nötig. Bis CHF 1'500 alle drei Jahre übernimmt die IV Beratungsleistungen zur Organisation Ihrer Assistenz (Rz 5007.1 KSAB).
✗ Das sollten Sie vermeiden
- Keine direkten Familienangehörigen anstellen. Ehepartner, eingetragene Partner, Konkubinatspartner sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, eigene Kinder, Enkel, inkl. Stief- und Pflegeeltern) dürfen nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden (Rz 3018 KSAB).
- Nicht ohne wöchentlichen Ruhetag durcharbeiten lassen. Das ist der häufigste Grund für eine Kürzung: Stunden am siebten Tag ohne Pause werden nicht mehr vergütet (Rz 9016 KSAB).
- Keine tieferen Löhne als im NAV vorgesehen zahlen. Die IV-Stelle akzeptiert solche Arbeitsverträge nicht (Rz 8007, 8009 KSAB).
- Keine nicht anerkannten Qualifikationsstunden verrechnen. Der höhere Stundenansatz (CHF 52.95 statt 35.30) gilt nur, wenn die IV-Stelle diese Qualifikation in der Verfügung anerkannt hat (Rz 6055 KSAB).
- Keine Minderjährigen unter 15 Jahren oder für gefährliche Arbeiten anstellen. Es gilt der Jugendarbeitsschutz nach Art. 2 Abs. 4 und 29 ff. ArG/ArGV 5 (Rz 3018 f. KSAB).
- Meldungen nicht hinauszögern. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann zu Rückforderungen und – bei Wiederholung – zur Verweigerung des Assistenzbeitrags führen (Rz 9016 KSAB).
- Sich nicht auf mündliche Abmachungen verlassen. Nur ein schriftlicher, von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag wird von der IV anerkannt (Rz 3011 KSAB).
- Nicht davon ausgehen, dass ein Beistand die Beratung abrechnen kann. Ein behördlich eingesetzter Beistand oder Kurator hat keinen eigenen Anspruch auf Vergütung für Beratungsleistungen (Rz 5007.1 KSAB).
Was passiert bei einem Verstoss?
Die IV-Stelle informiert Sie zuerst schriftlich und setzt eine angemessene Frist zur Anpassung. Erst wenn die Situation anhält, folgt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren – und erst danach kann der Assistenzbeitrag gekürzt, sistiert oder in schweren bzw. wiederholten Fällen aufgehoben werden (Rz 6055.1, 8008, 9002.1, 9016 KSAB). Eine Kürzung ohne vorgängige Mahnung ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich: Bei einem zeitlich begrenzten Sonderfall – etwa einer mehrtägigen Reise mit nur einer Begleitperson – kann ein fehlender Ruhetag vorübergehend akzeptiert werden.
Mehr dazu, inklusive Beispiel, auf der Seite Assistenzbeitrag 2026: Das hat sich geändert.
Quellen
Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB), Stand 1. Januar 2026, Randziffern 3011–3016, 3018, 3019, 5007.1, 6055, 8007–8009, 9002.1, 9016 (Bundesamt für Sozialversicherungen). IV-Rundschreiben Nr. 458 vom 12. Januar 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
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