FAQ
Häufige Fragen: Assistenz, IV-Abklärungen & Ergänzungsleistungen
Antworten auf Fragen, die uns immer wieder gestellt werden – zu persönlicher Assistenz, IV-Abklärungen und Ergänzungsleistungen. Einfach erklärt, Stand 2026.
Persönliche Assistenz
Welche Aufgaben übernimmt eine persönliche Assistenz?
Anerkannt werden Hilfeleistungen in neun Bereichen: alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen, Essen), Haushaltsführung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und Kinderbetreuung, gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Begleitung bei der Erwerbstätigkeit, Überwachung tagsüber sowie Nachtdienst.
Etwas wie Gassi gehen mit dem Hund fällt allenfalls unter «Freizeitgestaltung» – das ist aber keine automatische Leistung, sondern wird bei der IV-Abklärung im Einzelfall beurteilt und muss als regelmässiger Hilfebedarf anerkannt sein.
Benötige ich Vorkenntnisse oder eine spezielle Pflegeausbildung, um als persönliche Assistenz zu arbeiten?
Für die meisten Aufgaben – Alltag, Haushalt, Freizeit, Begleitung – ist keine formale Ausbildung nötig. Nur wenn wegen der Beeinträchtigung für gemeinnützige Tätigkeit, Aus-/Weiterbildung oder Begleitung bei der Erwerbstätigkeit eine besondere Qualifikation nötig ist, gilt ein höherer Stundenansatz (CHF 52.95 statt CHF 35.30). Das entscheidet die IV-Stelle im Einzelfall.
Ist für die Arbeit als persönliche Assistenz zwingend ein Führerschein erforderlich?
Nein, die IV verlangt keinen Führerschein. Wenn Fahrdienste (z. B. mit einem Rollstuhlauto) zur Aufgabe gehören sollen, legen Sie das selbst im Stelleninserat und im Arbeitsvertrag fest – das ist eine praktische, keine gesetzliche Anforderung.
Können Assistenz-Einsätze auch auf wenige Stunden oder sehr kurze Schichten aufgeteilt werden?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Mindestdauer pro Einsatz. Massgebend ist der insgesamt anerkannte Hilfebedarf in Stunden, den Sie monatlich mit der IV abrechnen. Wie Sie diese Stunden auf einzelne, auch kurze Einsätze verteilen – zum Beispiel eine Stunde am Morgen – entscheiden Sie mit Ihren Assistenzpersonen selbst.
Kann ich eine persönliche Assistenz für mein Kind mit einer Beeinträchtigung anstellen?
Sie können eine Assistenzperson für Ihr Kind anstellen – aber nicht sich selbst als Elternteil. Über den Assistenzbeitrag ausgeschlossen sind: Ehe- und eingetragene Partner, Konkubinatspartner sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, eigene Kinder, Enkel). Andere Verwandte – etwa Geschwister, Tanten oder Onkel – dürfen Sie unter den üblichen Bedingungen anstellen.
Welche Informationen gehören in ein Inserat, wenn ich eine Assistenzperson suche?
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Sinnvoll sind Angaben zu Aufgabenbereich, Zeiten und Pensum, Lohn (orientiert am IV-Ansatz von CHF 35.30 bzw. CHF 52.95 pro Stunde) sowie Kontaktangaben. Spätestens beim Arbeitsvertrag müssen Lohn, Arbeitszeiten, Ferien und Kündigungsfrist schriftlich geregelt sein – dafür gibt Ihnen die IV-Stelle einen Musterarbeitsvertrag ab.
Wie finde ich eine Anstellung oder eine passende Assistenzperson?
Die IV-Stelle vermittelt selbst keine Assistenzpersonen. Anlaufstellen sind unter anderem Pro Infirmis, insieme, myHandicap, kantonale Fach- und Beratungsstellen sowie lokale Stelleninserate. Wir unterstützen Sie beim Formulieren des Inserats und beim korrekten Arbeitsvertrag.
Muss ich als Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge für meine Assistenzperson abrechnen?
Ja. Sie werden mit dem Assistenzbeitrag rechtlich zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und müssen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wie bei jeder Anstellung abrechnen. Diese Beiträge sowie die Ferienentschädigung sind bereits im IV-Stundenansatz enthalten. Genau das übernehmen wir gerne für Sie – siehe Löhne & Verträge.
Muss ich meiner Assistenzperson den Lohn auch bei Krankheit oder Ferien weiterzahlen?
Ja, es gilt ein normales Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht: Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch und Kündigungsfristen regeln Sie im Arbeitsvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt ergänzend der kantonale Normalarbeitsvertrag (NAV) – das kann zu Mehrkosten führen, die der Assistenzbeitrag nicht abdeckt.
Bekomme ich für qualifizierte Aufgaben automatisch den höheren Stundenansatz?
Nein, nur wenn die IV-Stelle bei der Abklärung feststellt, dass für bestimmte Bereiche (gemeinnützige Tätigkeit, Aus-/Weiterbildung, Erwerbstätigkeit) wegen Ihrer Beeinträchtigung eine besonders qualifizierte Assistenzperson nötig ist. Für Alltag, Haushalt und Freizeit gilt in der Regel der Grundansatz von CHF 35.30 pro Stunde.
IV-Abklärungen, Haushaltsabklärung & Revision
Warum erhalte ich von der IV einen Fragebogen zur «Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt»?
Dieser Fragebogen dient der sogenannten Statusfrage bei der gemischten Methode: Die IV muss festlegen, zu welchem Anteil Sie ohne Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wären und zu welchem Anteil Sie im Haushalt tätig wären, um den Invaliditätsgrad in beiden Bereichen korrekt zu berechnen. Er wird routinemässig bei Neuanmeldungen und bei Rentenrevisionen verschickt.
Führt die Geburt eines Kindes automatisch zu einer Neubeurteilung meiner IV-Rente?
Nicht automatisch im Sinn einer sofortigen Kürzung – aber Sie sind verpflichtet, der IV-Stelle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden (Meldepflicht). Eine Geburt kann den Erwerbs-/Haushaltsanteil in der Statusfrage verändern und ist ein typischer Anlass für die IV, den Anspruch neu zu prüfen. Das Ergebnis wird individuell beurteilt, nicht schematisch gekürzt.
Wie läuft es ab, nachdem ich den IV-Fragebogen zurückgeschickt habe?
Die IV-Stelle wertet Ihre Angaben aus und entscheidet, ob eine ergänzende Abklärung nötig ist – etwa eine Haushaltsabklärung vor Ort oder ein weiteres ärztliches Gutachten. Danach erhalten Sie einen Vorbescheid. Dagegen können Sie innert 30 Tagen schriftlich Einwände erheben, bevor die IV-Stelle die definitive Verfügung erlässt.
Wie wird ein Termin für die Haushaltsabklärung vereinbart?
IV-Stellen sind kantonal organisiert, daher unterscheidet sich die genaue Handhabung leicht. Üblich ist eine schriftliche Ankündigung, oft ergänzt durch einen Anruf zur Terminabstimmung. Eine einheitliche gesetzliche Vorschrift dazu gibt es nicht.
Findet die Haushaltsabklärung zwingend bei mir zu Hause statt?
In aller Regel ja: Eine Fachperson des Abklärungsdienstes besucht Sie zu Hause, weil die tatsächlichen Wohn- und Arbeitsbedingungen beurteilt werden müssen – ergänzt durch einen Fragebogen. Nur in eindeutigen oder einfachen Fällen kann ausnahmsweise allein anhand der Akten entschieden werden. Ein Tipp: Räumen Sie für den Besuch nicht extra auf – die Abklärungsperson soll Ihren Alltag so sehen, wie er wirklich ist.
Wie lange dauert es in der Regel, bis sich die IV für die Haushaltsabklärung meldet?
Dafür gibt es keine gesetzliche Frist. In der Praxis kann es je nach Auslastung der zuständigen IV-Stelle von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Bei spürbaren Verzögerungen dürfen Sie jederzeit nach dem Verfahrensstand fragen.
Wie reiche ich einen Verschlechterungsantrag (Revisionsgesuch) bei der IV ein?
Schriftlich bei Ihrer zuständigen IV-Stelle, idealerweise zusammen mit einem aktuellen ärztlichen Bericht, der die Verschlechterung belegt. Manche IV-Stellen stellen dafür ein Formular «Meldung einer Änderung» zur Verfügung, ein formloses Schreiben genügt grundsätzlich ebenfalls.
Akzeptiert die IV einen Verschlechterungsantrag oder wichtige Korrespondenz auch per E-Mail?
Das handhabt jede IV-Stelle etwas anders. Eine erste Meldung per E-Mail wird oft akzeptiert, für den eigentlichen Antrag empfiehlt sich aber ein schriftliches, nachweisbares Schreiben oder das offizielle Formular mit den nötigen Beilagen. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrer IV-Stelle nach dem gewünschten Kanal.
Sollte ich für eine IV-Revision zuerst meinen IV-Berater oder meinen Hausarzt kontaktieren?
Am besten zuerst den behandelnden Arzt oder die Ärztin: Grundlage jeder Revision ist ein aktueller medizinischer Bericht, der die Verschlechterung belegt. Danach oder parallel dazu informieren Sie die IV-Stelle schriftlich (Meldepflicht) und reichen den Arztbericht ein.
Ist es normal, dass die IV bereits nach wenigen Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Begutachtung anordnet?
So pauschal nicht ganz korrekt: Eine Meldung zur Früherfassung ist bereits nach 30 Tagen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit möglich – seit der jüngsten Reform sogar schon bei drohender Arbeitsunfähigkeit. Das ist aber keine förmliche Rentenanmeldung, sondern eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Eingliederung. Eine eigentliche medizinische Begutachtung im Rentenverfahren erfolgt meist erst später und hängt vom Einzelfall ab, nicht von einer festen Drei-Monats-Frist.
Was passiert, wenn ich den IV-Fragebogen nicht zurücksende?
Sie haben eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Reagieren Sie nicht, mahnt Sie die IV-Stelle in der Regel mit einer Fristsetzung. Bleibt auch das erfolglos, kann sie aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden oder Leistungen einstellen. Melden Sie sich deshalb lieber rechtzeitig, wenn Sie mehr Zeit brauchen.
Wie oft führt die IV eine ordentliche Rentenrevision durch?
Es gibt keinen fixen Turnus. Die IV-Stelle legt bei der Rentenzusprache selbst fest, wann eine Revision sinnvoll erscheint – abhängig von der erwarteten gesundheitlichen Entwicklung. Revisionen können auch ausserplanmässig ausgelöst werden, zum Beispiel durch eine Meldung über veränderte Verhältnisse.
Ergänzungsleistungen (EL)
Wie lange dauert die Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen nach der Anmeldung?
Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht, dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäss rund drei Monate – abhängig vom Kanton und der Komplexität des Falls kann es kürzer oder deutlich länger dauern. Der Anspruch selbst gilt ab dem Monat der Anmeldung.
Was bedeutet «Vorberechnung» beim Stand meines EL-Antrags?
Das ist eine vorläufige, noch nicht rechtsverbindliche Berechnung im laufenden Verfahren – ein Zwischenschritt bei der Ausgleichskasse, bevor alle Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnkosten definitiv geprüft und der förmliche Entscheid (Verfügung) erlassen wird. Es kann also noch zu Anpassungen kommen.
Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, auch wenn ich verheiratet bin und mein Ehepartner 100% arbeitet?
Grundsätzlich möglich, aber: Bei Ehepaaren wird das Erwerbseinkommen des Ehepartners ohne Rentenanspruch zu 80% angerechnet, und das gemeinsame Vermögen darf CHF 200'000 nicht übersteigen. Verdient Ihr Ehepartner gut, übersteigt das anrechenbare Einkommen häufig die anerkannten Ausgaben – der Anspruch fällt dann tiefer aus oder entfällt. Wir rechnen das gerne konkret für Ihre Situation durch.
Warum zieht sich der endgültige EL-Entscheid teilweise über mehrere Monate hin?
Häufige Gründe: fehlende oder nachzureichende Unterlagen (Lohnausweise, Mietvertrag, Bankauszüge), Rückfragen bei anderen Stellen, sowie die Abhängigkeit von einem noch laufenden IV-Rentenentscheid – die EL setzt oft eine feststehende Rente voraus. Eine gesetzliche Maximalfrist, die das beschleunigen würde, gibt es nicht.
Muss ich Vermögensänderungen oder eine Erbschaft der EL-Stelle melden?
Ja. Jede Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Beispiel eine Erbschaft, der Verkauf einer Liegenschaft oder neues Einkommen – müssen Sie unaufgefordert und zeitnah melden. Wird das versäumt, drohen Rückforderungen zu Unrecht bezogener Leistungen.
Werden Ergänzungsleistungen rückwirkend ausbezahlt, wenn ich mich erst spät anmelde?
Grundsätzlich nicht: Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Anmeldung, nicht rückwirkend auf frühere Monate. Melden Sie sich deshalb möglichst frühzeitig an, sobald ein Anspruch infrage kommt – eine späte Anmeldung kostet Sie bares Geld.
Wirkt sich selbstbewohntes Wohneigentum auf den EL-Anspruch aus?
Selbstbewohntes Wohneigentum wird beim Vermögen erst oberhalb eines gesetzlichen Freibetrags angerechnet; darunter bleibt es unberücksichtigt. Die genaue Grenze und Berechnung hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen das gerne für Ihre Situation.
Grundlage dieser Angaben
Diese FAQ basiert auf dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB), dem Merkblatt 4.14 «Assistenzbeitrag der IV» der Informationsstelle AHV/IV, dem IVG/der IVV sowie dem ELG und der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL), Stand 2026. Einzelne Praxispunkte können je nach Kanton und Einzelfall abweichen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keinen Entscheid der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse.
Speziell zu den Neuerungen 2026 beim Assistenzbeitrag (Arbeitszeit, Mindestlohn, Kürzungsgründe): Assistenzbeitrag 2026: Das hat sich geändert und Do's & Don'ts als Assistenzgeberin.
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