Glossar · Aktualisiert am 26. Juli 2026
Beistandschaft und Assistenzbeitrag: Was gilt?
Kurze Antwort: Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Unterstützung für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst regeln können. Ein Beistand kann bei IV- und Assistenzbeitrags-Angelegenheiten helfen, hat aber klar begrenzte Befugnisse.
Arten von Beistandschaften
| Begleitbeistandschaft | Betroffene Person handelt selbständig, der Beistand begleitet nur beratend |
|---|---|
| Vertretungsbeistandschaft | Der Beistand vertritt die Person in bestimmten, klar definierten Bereichen (z. B. Verwaltung des Assistenzbeitrags) |
| Mitwirkungsbeistandschaft | Bestimmte Geschäfte sind nur mit Zustimmung des Beistands gültig |
| Umfassende Beistandschaft | Für Personen, die dauerhaft urteilsunfähig sind; entzieht die Handlungsfähigkeit vollständig |
Beistandschaft beim Assistenzbeitrag
Ist ein Beistand für die Verwaltung des Assistenzbeitrags eingesetzt, kann er oder sie die versicherte Person als Arbeitgeberin gegenüber der Assistenzperson vertreten – also Arbeitsverträge unterzeichnen, Löhne abrechnen und mit der IV-Stelle korrespondieren. Wichtig: Der Beistand selbst hat keinen eigenen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung aus dem Beratungsbeitrag der IV; diese steht der versicherten Person zu, nicht dem Beistand persönlich.
- Aufgabenbereich genau prüfen: Der Beistand darf nur in den von der KESB festgelegten Bereichen handeln.
- Mildeste Massnahme: Die KESB muss zuerst prüfen, ob eine Vollmacht oder familiäre Unterstützung ausreicht, bevor sie eine Beistandschaft anordnet.
- Rechnungsstellung transparent halten, da der Beistand gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig ist.
Verwandte Begriffe
Verfügung & Einsprache · Do's & Don'ts Assistenzbeitrag · Meldepflicht