Glossar · Aktualisiert am 26. Juli 2026

Beistandschaft und Assistenzbeitrag: Was gilt?

Kurze Antwort: Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Unterstützung für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst regeln können. Ein Beistand kann bei IV- und Assistenzbeitrags-Angelegenheiten helfen, hat aber klar begrenzte Befugnisse.

Arten von Beistandschaften

Beistandschaften nach Schweizer Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ff. ZGB)
BegleitbeistandschaftBetroffene Person handelt selbständig, der Beistand begleitet nur beratend
VertretungsbeistandschaftDer Beistand vertritt die Person in bestimmten, klar definierten Bereichen (z. B. Verwaltung des Assistenzbeitrags)
MitwirkungsbeistandschaftBestimmte Geschäfte sind nur mit Zustimmung des Beistands gültig
Umfassende BeistandschaftFür Personen, die dauerhaft urteilsunfähig sind; entzieht die Handlungsfähigkeit vollständig

Beistandschaft beim Assistenzbeitrag

Ist ein Beistand für die Verwaltung des Assistenzbeitrags eingesetzt, kann er oder sie die versicherte Person als Arbeitgeberin gegenüber der Assistenzperson vertreten – also Arbeitsverträge unterzeichnen, Löhne abrechnen und mit der IV-Stelle korrespondieren. Wichtig: Der Beistand selbst hat keinen eigenen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung aus dem Beratungsbeitrag der IV; diese steht der versicherten Person zu, nicht dem Beistand persönlich.

  • Aufgabenbereich genau prüfen: Der Beistand darf nur in den von der KESB festgelegten Bereichen handeln.
  • Mildeste Massnahme: Die KESB muss zuerst prüfen, ob eine Vollmacht oder familiäre Unterstützung ausreicht, bevor sie eine Beistandschaft anordnet.
  • Rechnungsstellung transparent halten, da der Beistand gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig ist.
Unser Rat: Klären Sie mit der KESB oder dem Beistand frühzeitig ab, ob und wie der Assistenzbeitrag im Aufgabenbereich der Beistandschaft enthalten ist – das erspart später Missverständnisse mit der IV-Stelle.

Verwandte Begriffe

Verfügung & Einsprache · Do's & Don'ts Assistenzbeitrag · Meldepflicht

Quellen: Art. 388–392 ZGB (Erwachsenenschutzrecht), Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) Rz 5007.1. Dieser Artikel ist eine Erklärung in einfacher Sprache und ersetzt keine Rechtsberatung.

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